Elektrizität - Betriebsleiterbestellung für den Betrieb von Netzen

General information

Netzbetreiber sind gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), StF: LGBl.Nr. 59/2003, verpflichtet, für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes einen Betriebsleiter zu bestellen.

Required documents

Dem Antrag sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus welchen ersehen werden kann, ob die vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Deadlines

Die Bestellung eines Betriebsleiters sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Scheidet ein Betriebsleiter aus oder erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, ein neuer Betriebsleiter zu bestellen.

Costs and fees

Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 33);

Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 14 TP 5 und Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957 idgF)

Legal bases

§ 26  Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), StF: LGBl.Nr. 59/2003 idgF

Procedure

Die Anzeige über die Betriebsleiterbestellung hat schriftlich bei der Behörde (Amt der Landesregierung) zu erfolgen.
Über die Anzeige hat die Behörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Requirements

Der zu bestellende Betriebsleiter muss die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die Person den Befähigungsnachweis gemäß der Elektrotechnikzugangs-Verordnung, StF: BGBl. II Nr. 41/2003, erbringen kann.

Responsible department

Authentication and signature

Eine Authentifizierung/Signatur ist nicht notwendig.

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Assistance and problem-solving services

Responsible for the content

Abteilung Wirtschaftsrecht (VIb), Amt der Vorarlberger Landesregierung

Last update

13.01.2021

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