Kinderbetreuungseinrichtung - Anzeige zum Betrieb

Allgemeine Information

Der Betrieb von Einrichtungen, die Kinder unter 14 Jahren regelmäßig und gegen Entgelt betreuen, ist der Landesregierung spätestens drei Monate vor Aufnahme des tatsächlichen Betriebs anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

• eine allgemeine Beschreibung der Ausrichtung der Einrichtung, insbesondere die Ziele und Grundsätze und die geplanten Leistungen
• Unterlagen zur Zielgruppe (Alter und Anzahl der zu betreuenden Kinder), Gruppengrößen sowie zum verwendeten Personal (Anzahl und Qualifikationsniveau)
• das der Einrichtung zugrundeliegende pädagogische Konzept
• eine planliche Darstellung und eine Beschreibung der für die Kinderbetreuungseinrichtung verwendeten Räumlichkeiten

Fristen

Der Landesregierung ist der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung spätestens drei Monate vor Aufnahme des tatsächlichen Betriebes anzuzeigen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Verfahrensverlauf

Nach Vorlage der Unterlagen wird von der Landesregierung geprüft, ob eine förderliche Betreuung gegeben ist. Die Landesregierung hat den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Prüfung keine Gewähr für eine förderliche Betreuung bietet.

Der Betrieb darf bereits vor Ablauf dieser Frist aufgenommen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Betreiber schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.

Voraussetzungen

Die Unterlagen müssen vollständig vorgelegt werden. Eine förderliche Betreuung von Kindern muss gewährleistet sein.

Zusätzliche Informationen

Von der Anzeigepflicht nach § 31 KJH-G ausgenommen ist die Kinderbetreuung im Rahmen des Betriebs folgender Einrichtungen:
a) von Eltern, Pflegeeltern oder anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen organisierte Einrichtungen, in denen die Kinder ausschließlich von diesen betreut werden;
b) Kindergärten (anderes Verfahren nach dem Kindergartengesetz)
c) Schulen einschließlich des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen;
d) Schülerheime
e) sozialpädagogische Einrichtungen (§ 25).

Die Kinderbetreuungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Beseitigung von Mängeln binnen angemessener Frist bescheidmäßig aufzutragen oder, wenn Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist, den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, soweit dies zur Gewährleistung einer förderlichen Betreuung der Kinder notwendig ist. Die Betreiber sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen und die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

keine besondere Authentifizierung erforderlich

Rechtsbehelfe

Ein Bescheid über die Untersagung des Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung kann mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Letzte Aktualisierung

17.11.2020

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