Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
a) die Art, Lage und Ausgestaltung der Urnenstätte den Interessen der Raumplanung entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird; eine Urnenstätte innerhalb der äußeren Siedlungsränder (§ 2 Abs. 2 lit e Raumplanungsgesetz) bedarf jedenfalls einer entsprechenden Widmung als Freifläche Sondergebiet,
b) die antragstellende Person das Eigentumsrecht oder ein grundbücherlich einverleibtes Verfügungsrecht an dem betreffenden Grundstück für mindestens 30 Jahre nachweisen kann,
c) glaubhaft gemacht wird, dass die Urnenstätte längerfristig und zur Beisetzung einer größeren Anzahl von Urnen betrieben wird,
d) gewährleistet ist, dass die Urnenstätte öffentlich zugänglich ist,
e) gewährleistet ist, dass die Pietät gewahrt ist und
f) eine Friedhofsordnung nach § 60 des Bestattungsgesetzes vorliegt.
Die Genehmigung ist befristet zu erteilen, sofern das Verfügungsrecht (lit b) zeitlich beschränkt ist.
Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.