Jeder Ziviltechnikerin/jedem Ziviltechniker wird von der zuständigen Stelle ein Lichtbildausweis in Kartenform ausgestellt.
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
§ 19 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Die Befugnis als Ziviltechnikerin/Ziviltechniker
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt