Veranstaltungsbewilligung - Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, etc

Allgemeine Information

Werden öffentliche Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (mit Ausnahme von Vortrags-, Theater- und Musikveranstaltungen) im Umherziehen abgehalten und ist dabei mit erheblichen Gefährdungen von Besuchern oder Sachen durch technische Anlagen oder Betriebsmittel zu rechnen, ist eine Bewilligung notwendig.

Erforderliche Unterlagen

Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis folgender Umstände anzuschließen:

- Bewilligungen dürfen nur Personen erteilt werden, die durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Bewilligung in einer den Gesetzen entsprechenden Art und Weise Gebrauch machen werden.
- Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass erhebliche Gefährdungen und nachteilige Auswirkungen vermieden werden.
- Der Bewilligungswerber hat die zur Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen vorzulegen.
- Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, vom Bewilligungswerber die Vorlage von Sachverständigengutachten sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zu verlangen.

Fristen

keine

Kosten

  • Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 86)
  • Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 14 BGBl. Nr. 267/1957 idgF)
  • Falle eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird: Kommissionsgebühren aufgrund der Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 12/2005 idgF

Rechtsgrundlagen

Gesetz über das Veranstaltungswesen (Veranstaltungsgesetz), LGBl.Nr. 1/1989 idgF.

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) einzubringen. Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung (mit Augenschein) anberaumen. Bei der Verhandlung wird allen involvierten Personen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben. Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird mit Bescheid entschieden.

Voraussetzungen

- Bewilligungen dürfen nur Personen erteilt werden, die durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Bewilligung in einer den Gesetzen entsprechenden Art und Weise Gebrauch machen werden.
- Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass erhebliche Gefährdungen und nachteilige Auswirkungen vermieden werden.
- Die Erteilung der Bewilligung kann erforderlichenfalls von der Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht bzw. befristet erteilt werden.
- Der Bewilligungswerber hat die zur Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen vorzulegen.
- Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, vom Bewilligungswerber die Vorlage von Sachverständigengutachten sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zu verlangen.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung/Signatur ist notwendig.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

04.05.2021

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