Der Bewilligungswerber hat folgende persönliche Voraussetzungen nachzuweisen:
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sein,
b) die Vollendung des 21. Lebensjahres,
c) fachlich geeignet sein,
d) mindestens 25 Wochen als diplomierter Schneesportlehrer,
e) Unternehmerprüfung nach § 25 als Bewilligungsvoraussetzung. Allenfalls Anerkennungsverfahren nach den §§ 28 und 29,
f) verlässlich sind und
g) nicht Inhaber einer Schischulbewilligung sind.
Die notwendige Verlässlichkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind.
Werden im Herkunftsmitgliedstaat solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung nachgewiesen werden. Ist dies im Herkunftsmitgliedstaat nicht vorgesehen, kann der Nachweis durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
Die fachliche Eignung nach lit. c ist gegeben, wenn folgende Nachweise erbracht werden können:
Für die vollumfängliche Schischulbewilligung:
1. Schiführer oder Bergführer sowie Diplomschilehrer, Snowboardlehrer-Anwärter, Langlauflehrer-Anwärter oder
2. Snowboardführer oder Bergführer sowie Diplomsnowboardlehrer, Schilehrer-Anwärter, Langlauflehrer-Anwärter.
Für die Schischulbewilligung für einzelne Arten des Schilaufs:
1. Diplomschilehrer und entweder Schiführer oder Bergführer (alpiner Schilauf),
2. Diplomsnowboardlehrer und entweder Snowboardführer oder Bergführer (Snowboarden),
3. Diplomlanglauflehrer (Langlauf).
Weiters muss der Bewilligungswerber über ein geeignetes Schischulbüro und einen Sammelplatz verfügen (diesbezüglich sind ein Lageplan samt Zufahrtsmöglichkeiten beizulegen und die diesbezüglichen Verfügungsrechte nachzuweisen). Das Schischulbüro ist dann geeignet, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Schischule jene Mindestgröße aufweist, die für den Schischulbetrieb (Schüleraufnahme, Auskunftserteilung) erforderlich ist, es muss zudem leicht erreichbar sein.
Im Rahmen des Antrages muss auch der geplante Name der Schischule bekannt gegeben werden. Der Name hat aus dem Wort "Schischule" oder "Schneesportschule" und einer entsprechenden Ortsbeschreibung zu bestehen. Bei Schischulen nur für einzelne Arten des Schilaufs hat der Name zusätzlich einen dem Berechtigungsumfang entsprechenden Hinweis zu enthalten. Der Name muss sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben.