Elektrizität - Verteilernetz - Ende der Konzession

Allgemeine Information

Die Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes ist bei Beendigung durch den Kozessionsinhaber zurückzulegen. Diese Zurücklegung erfolgt durch die Anzeige an die Behörde.

Weiters sind in den Bestimmungen des Gesetzes über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Elektrizitätswirtschaftsgesetz) bestimmte Konzessionsendigungsgründe festgelegt. So endet die Konzession für den Betrieb des Verteilernetzes

  1. mit dem Tod, der Auflösung oder dem Untergang des Konzessionsinhabers, soweit keine Übertragung des Unternehmens durch Umbründung vorliegt;
  2. mit der Zurücklegung der Konzession durch den Konzessionsinhaber oder
  3. mit der Zurücknahme der Konzession durch die Behörde.

Bei Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen, geht die Konzession auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) über. Bei Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung der Nachfolgeunternehmer ist der Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen der Behörde anzuzeigen.

Die Konzession ist weiters durch die Behörde zurückzunehmen, wenn

  1. der Betrieb des Verteilernetzes nicht innerhalb der im Bescheid über die Erteilung der Konzession ist festgesetzen Frist aufgenommen wird oder
  2. die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
  3. der Konzessionsinhaber mehr als zweimal wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz oder dem Ökostromgesetz bestraft worden ist und die Zurücknahme im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.

Die Konzession kann nach vorheriger Androhung durch die Behörde zurückgenommen werden, wenn der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung,

  1. Allgemeine Bedingungen festzusetzen,
  2. einen Geschäftsführer zu bestellen oder
  3. die für die Akte erforderliche Gehnehmigung einzuholen

nicht nachkommt.

Fristen

Die Anzeige über die Zurücklegung der Konzession wird am angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch sechs Monate, nachdem die Anzeige bei der Behörde eingelangt ist. 

Bei Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung der Nachfolgeunternehmer ist der Übergang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen

§ 43 Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), StF: LGBl.Nr. 59/2003 idgF

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung/Signatur ist nicht notwendig.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung Wirtschaftsrecht (VIb), Amt der Vorarlberger Landesregierung

Letzte Aktualisierung

04.02.2021

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