Ferienheim - Anzeige zum Betrieb

Allgemeine Information

Der Betrieb von Einrichtungen, die Kinder unter 14 Jahren für einen Teil der Ferien betreuen und die nicht als Beherbergungsbetrieb geführt werden, ist der Landesregierung spätestens drei Monate vor Aufnahme des tatsächlichen Betriebs anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

• eine allgemeine Beschreibung der Ausrichtung des Ferienheims, insbesondere die Ziele und Grundsätze und die geplanten Leistungen
• Unterlagen zur Zielgruppe (Alter und Anzahl der zu betreuenden Kinder), Gruppengrößen sowie zum verwendeten Personal (Anzahl und Qualifikationsniveau)
• das der Einrichtung zugrundeliegende pädagogische Konzept
• eine planliche Darstellung und eine Beschreibung der für das Ferienheim verwendeten Räumlichkeiten

Fristen

Der Landesregierung ist der Betrieb des Ferienheims spätestens drei Monate vor Aufnahme des tatsächlichen Betriebes anzuzeigen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Verfahrensverlauf

Nach Vorlage der Unterlagen wird von der Landesregierung geprüft, ob eine förderliche Betreuung im Ferienheim gegeben ist. Die Landesregierung hat den Betrieb des Ferienheims binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Prüfung keine Gewähr für eine förderliche Betreuung bietet.

Der Betrieb darf bereits vor Ablauf dieser Frist aufgenommen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Betreiber des Ferienheims schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.

Voraussetzungen

Die Unterlagen müssen vollständig vorgelegt werden. Eine förderliche Betreuung von Kindern muss gewährleistet sein.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

keine besondere Authentifizierung erforderlich

Rechtsbehelfe

Ein Bescheid über die Untersagung des Betriebs eines Ferienheims kann mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden.

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Letzte Aktualisierung

17.11.2020

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