Das gewerbliche Sammeln von Mineralien und Fossilien benötigt eine Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung.
Grundsätzlich gilt, dass seltene Mineralien und Fossilien nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden dürfen.
Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung technischer Hilfsmittel, Sprengmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten.
Strengere Bestimmungen für Schutzgebiete, Biosphärenparks, Naturparks, Naturdenkmale oder Höhlen gemäß §§ 26 bis 30 nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bleiben unberührt.
Meldepflichten:
Mineralien- und Fossilienfunde, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind, sind vom Finder, soweit ihm dies erkennbar war, der inatura Erlebnis Naturschau GmbH unverzüglich anzuzeigen.
Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 1 oder Teilen davon an Dritte hat der Finder diese der inatura Erlebnis Naturschau GmbH oder der Gemeinde, in der der Gegenstand gefunden wurde, zum allfälligen Erwerb anzubieten. Die Behörde hat die erforderlichen Verfügungen zu treffen, damit diese Gegenstände geborgen werden können. Dabei ist auf die Interessen des Grundeigentümers sowie der Inhaber von Bewilligungen nach diesem Gesetz in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.