Mineralien und Fossilien - Naturschutzrechtliche Bewilligung zum Sammeln

Allgemeine Information

Das gewerbliche Sammeln von Mineralien und Fossilien benötigt eine Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung.

Grundsätzlich gilt, dass seltene Mineralien und Fossilien nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden dürfen. 

Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung technischer Hilfsmittel, Sprengmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten. 

Strengere Bestimmungen für Schutzgebiete, Biosphärenparks, Naturparks, Naturdenkmale oder Höhlen gemäß §§ 26 bis 30 nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bleiben unberührt.

Meldepflichten:
Mineralien- und Fossilienfunde, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind, sind vom Finder, soweit ihm dies erkennbar war, der inatura Erlebnis Naturschau GmbH unverzüglich anzuzeigen. 

Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 1 oder Teilen davon an Dritte hat der Finder diese der inatura Erlebnis Naturschau GmbH oder der Gemeinde, in der der Gegenstand gefunden wurde, zum allfälligen Erwerb anzubieten. Die Behörde hat die erforderlichen Verfügungen zu treffen, damit diese Gegenstände geborgen werden können. Dabei ist auf die Interessen des Grundeigentümers sowie der Inhaber von Bewilligungen nach diesem Gesetz in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Kosten

Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 27);
Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 14 TP 5, 6 und 7 Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957 idgF)

Falls eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird: Kommissionsgebühren aufgrund der Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 12/2005 idgF

Rechtsgrundlagen

Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, § 15, § 17, § 26 und § 30

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000466

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung (mit Augenschein) anberaumen. Bei der Verhandlung wird allen involvierten Personen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben. Über den Antrag wird mit Bescheid entschieden.

Voraussetzungen

Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat die Art des Vorhabens und dessen Umfang anzugeben. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung/Signatur ist notwendig.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12.01.2022

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