Schischulwesen: Schneesportlehrer - Ende der Konzession

Allgemeine Information

Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Beendigung der Konzession:

  1. Verzicht
  2. Widerruf

Fristen

keine

Voraussetzungen

Der Verzicht muss schriftlich erfolgen.
Der Widerruf erfolgt unter den in den Detailinformationen genannten Bedingungen.

Zusätzliche Informationen

Der konzessionierte Schneesportlehrer kann auf die Konzession verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Verzichts oder des Widerrufs hat der konzessionierte Schneesportlehrer seinen Konzessionsausweis zurückzugeben.

Die Konzession ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen für die Konzession weggefallen ist,
b) der konzessionierte Schneesportlehrer wegen einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung getätigt wurde, von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt, oder
c) der konzessionierte Schneesportlehrer wiederholt gegen dieses Gesetz verstoßen hat.

Die Konzession erlischt, wenn nach Eintritt ihres Ruhens mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Die Konzession ruht, wenn entweder von der Konzession auf die Dauer eines Geschäftsjahres kein Gebrauch gemacht wird oder keine Fortbildung gemacht wird.


Kosten:

keine


Rechtsgrundlage(n):

§ 3f Schischulgesetz

Zuständige Stelle

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