Uferschutzbereich - Naturschutzrechtliche Bewilligung bei Vorhaben mit wirtschaftlichem Bezug

Allgemeine Information

Im Bereich von Seen und sonstigen stehenden Gewässern und eines daran anschließenden 50 m breiten Uferstreifens, jeweils gerechnet vom Beginn des Verlandungsbereiches, bedürfen Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Dies gilt beim Bodensee innerhalb eines an diesen anschließenden 500 m breiten Uferstreifens gerechnet bei mittlerem Wasserstand, sofern es sich nicht um bebaute Bereiche handelt. 

Gleiches gilt im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche, außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens. Nicht als fließende Gewässer gelten Gerinne, die nur unter besonderen Umständen, wie in der Periode der Schneeschmelze, Wasser führen, sofern dies nicht auf bestehende Eingriffe in den Haushalt dieses Gerinnes, wie durch Kraftwerksnutzungen und dgl., zurückzuführen ist.

Als Veränderungen gelten insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, oder die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, die nachhaltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen. Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.

Fristen

Bewilligungsverfahren - keine Frist.
Anzeigeverfahren - vier Wochen, bei Vermerk des Amtssachverständigen für Naturschutz, dass das Vorhaben Natur oder Landschaft nicht beeinträchtigt, zwei Wochen.

Kosten

Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 27);
Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 14 TP 5, 6 und 7 Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957 idgF)

Falls eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird: Kommissionsgebühren aufgrund der Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 12/2005 idgF

Rechtsgrundlagen

Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, § 24

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000466


Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung (mit Augenschein) anberaumen. Bei der Verhandlung wird allen involvierten Personen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben. Über den Antrag wird mit Bescheid entschieden.

Voraussetzungen

Die Erteilung der Bewilligung ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich zu beantragen. 

Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. 

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird. 

Bei Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenen Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung/Signatur ist notwendig.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.


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Letzte Aktualisierung

12.01.2022

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