Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Mit einigen Ausnahmen gemäß § 34 Abs.1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist das Eigentum am Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.
Bei Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenen Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.