Urnenstätte - Stilllegung

Allgemeine Information

Die Stilllegung oder Auflassung einer Urnenstätte von anderen Rechtsträgern als Gemeinden oder gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (private Urnenstätte) ist dem Bürgermeister anzuzeigen.

Fristen

Die Stilllegung oder Auflassung einer privaten Urnenstätte ist mindestens sechs Monate vorher anzuzeigen.

Kosten

Bei der Anzeige handelt es sich um eine Eingabe (schriftliches Anbringen) an die Behörde, für die gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 – GebG 1957, BGBl 1957/276, eine Eingabengebühr zu entrichten ist. Nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich - rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von EUR 14,30.

Für die Entscheidungen und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Bestattungsgesetz fallen gemäß Besonderer Teil Tarifpost 24 der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 78/2014, idgF, keine Verwaltungsabgaben an.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl.Nr. 58/1969, idgF

Verfahrensverlauf

Anzeige an den örtlich zuständigen Bürgermeister. Vom Bürgermeister sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät anzuordnen.

Bei Auflassung einer privaten Urnenstätte, in der die letzten Urnenbestattungen in einem Erdgrab vor weniger als fünf Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister die Umbettung der Urnen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.

Voraussetzungen

Vom Bürgermeister sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät anzuordnen.

Bei Auflassung einer privaten Urnenstätte, in der die letzten Urnenbestattungen in einem Erdgrab vor weniger als fünf Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister die Umbettung der Urnen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.

Zuständige Stelle

örtlich zuständiger Bürgermeister

Authentifizierung und Signatur

Eine Unterfertigung des Antrages ist vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters kann Berufung erhoben werden, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen ist. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung IVb - Gesundheit und Sport
Landhaus, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 24205
F +43 5574 511 924295
gesundheitundsport@vorarlberg.at
Kundenverkehr: Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr

Letzte Aktualisierung

13.01.2022

Zum Seitenanfang top