Bei der Anzeige handelt es sich um eine Eingabe (schriftliches Anbringen) an die Behörde, für die gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 – GebG 1957, BGBl 1957/276, eine Eingabengebühr zu entrichten ist. Nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich - rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von EUR 14,30.
Für die Entscheidungen und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Bestattungsgesetz fallen gemäß Besonderer Teil Tarifpost 24 der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 78/2014, idgF, keine Verwaltungsabgaben an.