Für alle Abfallsammlerinnen/Abfallsammler sowie Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler, denen eine Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 24a
Abs
1
AWG
erteilt wurde: Übermittelt eine meldepflichtige Person für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume
keine Abfallbilanz
(und auch keine Leermeldung)
, gilt die
Erlaubnis als erloschen
(§ 27
AWG
).