Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Beendigung der Konzession: Der Bergführer/Canyoning-Führer/Sportkletterlehrer kann auf die Konzession verzichten. Die Landesregierung kann die Konzession widerrufen.
keine
Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Der Widerruf erfolgt unter den in den Detailinformationen genannten Bedingungen.
Bergführerwesen: Bergführer/Canyoning-Führer/Sportkletterlehrer - Ende der Konzession
Der Bergführer/Canyoning-Führer/Sportkletterlehrer kann auf die Konzession verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
a) eine der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen (zB. Verlässlichkeit, geistige und körperliche Eignung etc.) weggefallen ist, b) der Bergführer/Canyoning-Führer/Sportkletterlehrer wiederholt grob gegen dieses Gesetz verstoßen hat oder c) der Bergführer wegen einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung getätigt wurde, von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch nach der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbarer Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Die Konzession erlischt, wenn nach Eintritt ihres Ruhens mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Die Konzession ruht, wenn ein Bergführer/Canyoning-Führer/Sportkletterlehrer den vorgeschriebenen Fortbildungskurs nicht besucht hat. Im Falle des Verzichts oder des Widerrufs hat der Bergführer/Canyoning-Führer/Sportkletterlehrer den Bergführer-/Canyoning-Führer-/Sportkletterlehrer-Ausweis zurückzugeben.
Kosten:
Rechtsgrundlage(n):
§ 18 Bergführergesetz
Amt der Vorarlberger Landesregierung, Amtsstelle Sportreferat