Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn nachfolgende Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession (§ 37 Elektrizitätswirtschaftsgesetz)
Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
- die vorhandenen oder geplanten Anlagen eine ausreichende, sichere und preiswerte Elektrizitätsversorgung erwarten lassen,
- angenommen werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage sein wird, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten,
- das Elektrizitätsunternehmen in der Lage sein wird, die im III. Hauptstück festgelegten Pflichten zu erfüllen,
- für das vorgesehene Gebiet keine Konzession besteht und der weitere Ausbau des Netzes nicht erschwert wird.
Die Erteilung der Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber
1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
- volljährig und entscheidungsfähig ist,
- die für die Ausübung der Konzession erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,
- seinen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und
- nicht von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen wäre:
2. sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt,
- seinen Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind,
- aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer (§ 41) bestellt hat und
- nicht von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen wäre.
Besondere Konzessionsvoraussetzungen (37a Elektrizitätswirtschaftsgesetz)
Einem Konzessionswerber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört und an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen werden, darf die Konzession nur erteilt werden, wenn er überdies zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit nach Abs. 1 muss insbesondere gewährleistet sein, dass
- die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind;
- die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind; dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind;
- der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und überdies gewährleistet sein, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann;
- aus dem Gleichbehandlungsprogramm hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden.