Bergführerwesen: Schule - Ende der Bewilligung

Allgemeine Information

Es gibt grundsätzlich drei Arten der Beendigung der Bewilligung:

  • Der Bewilligungsinhaber kann auf die Bewilligung verzichten.
  • Die Landesregierung kann die Bewilligung widerrufen.
  • Die Bewilligung erlischt, wenn die Konzession des Bewilligungsinhabers endet oder ruht oder die Berechtigung als Wanderführer endet.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Der Verzicht muss schriftlich erfolgen.
Der Widerruf erfolgt unter den in den Detailinformationen genannten Bedingungen.

Zusätzliche Informationen

Der Bewilligungsinhaber kann auf die Bewilligung verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

Die Bewilligung erlischt, wenn die Konzession des Bewilligungsinhabers endet oder ruht oder die Berechtigung als Wanderführer endet. Sie kann aber im Falle des Todes des Bewilligungsinhabers zwei Jahre lang fortgeführt werden, wenn binnen zwei Monaten ein Stellvertreter bestellt wird.


Die Bewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn

  1. der Betrieb länger als ein Jahr nicht aufgenommen oder länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist oder
  2. im Betrieb der Schule mehrfach Mängel, durch die die Sicherheit von Personen gefährdet oder der Tourismus wesentlich geschädigt oder gefährdet wurde, aufgetreten sind.

Wenn die Bewilligung mehreren Personen gemeinsam erteilt worden ist und nicht alle auf die Bewilligung verzichten oder nicht bei allen die Konzession als Bergführer endet oder ruht, geht die Bewilligung auf die übrigen Bewilligungsinhaber über.


Kosten:

keine


Rechtsgrundlage(n):

§ 33 Bergführergesetz

Zuständige Stelle

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