IPPC-Behandlungsanlagen - Besondere Meldepflichten

Allgemeine Informationen

Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC -Behandlungsanlage (ausgenommen einer Deponie) muss der zuständigen Stelle alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.

Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC -Behandlungsanlage, die in einem Ballungsraum einer Bevölkerungszahl über 100.000 liegt, muss der zuständigen Stelle die Lärmemissionen dieser IPPC -Behandlungsanlage (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen melden.

Erforderliche Unterlagen

Mindestinhalte der Meldungen:

  • Angaben über die Störung oder den Unfall und die damit verbundenen Umweltauswirkungen
  • Angaben über die Lärmemissionen bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze und die Quelle der Lärmemissionen

Fristen

  • Meldung bei Störungen und Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen: unverzüglich
  • Meldung der Lärmemissionen : bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC -Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Letzte Aktualisierung

23. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

§ 60 Abs 3, 4 und 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

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