Urnenstätte - Übertragung der Verwendung einer Urnenstätte auf andere Rechtsträger

Allgemeine Information

Soll die Verwendung einer Urnenstätte von anderen Rechtsträgern als Gemeinden oder gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (private Urnenstätte) auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, ist eine Genehmigung des Bürgermeisters erforderlich.

Fristen

keine

Kosten

Der Antrag auf Übertragung der Verwendung einer Urnenstätte durch einen anderen Rechtsträger unterliegt der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 GebG. Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich- rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von EUR 14,30.

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr von EUR 3,90, jedoch nicht mehr als EUR 21,80 je Beilage.

Für die Erteilung der Genehmigung durch den Bürgermeister fallen gemäß Besonderer Teil Tarifpost 24 der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 78/2014, idgF, keine
Verwaltungsabgaben an.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl.Nr. 58/1969, idgF

Verfahrensverlauf

Die Genehmigung zur Übertragung der Rechtsträgerschaft ist auf Antrag zu erteilen, wenn

a. die Art, Lage und Ausgestaltung der Urnenstätte den Interessen der Raumplanung entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird; eine Urnenstätte innerhalb der äußeren Siedlungsränder (§ 2 Abs. 3 lit. h 2. Halbsatz Raumplanungsgesetz) bedarf jedenfalls einer entsprechenden Widmung als Freifläche Sondergebiet,
b. die antragstellende Person das Eigentumsrecht oder ein grundbücherlich einverleibtes Verfügungsrecht an dem betreffenden Grundstück für mindestens 30 Jahre nachweisen kann,
c. glaubhaft gemacht wird, dass die Urnenstätte längerfristig und zur Beisetzung einer größeren Anzahl von Urnen betrieben wird,
d. gewährleistet ist, dass die Urnenstätte öffentlich zugänglich ist,
e. gewährleistet ist, dass die Pietät gewahrt ist und
f. eine Friedhofsordnung nach § 60 des Bestattungsgesetzes vorliegt.

Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

Voraussetzungen

Die Genehmigung zur Übertragung der Rechtsträgerschaft ist auf Antrag zu erteilen, wenn

a) die Art, Lage und Ausgestaltung der Urnenstätte den Interessen der Raumplanung entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird; eine Urnenstätte innerhalb der äußeren Siedlungsränder (§ 2 Abs. 2 lit e Raumplanungsgesetz) bedarf jedenfalls einer entsprechenden Widmung als Freifläche Sondergebiet,
b) die antragstellende Person das Eigentumsrecht oder ein grundbücherlich ein-verleibtes Verfügungsrecht an dem betreffenden Grundstück für mindestens 30 Jahre nachweisen kann,
c) glaubhaft gemacht wird, dass die Urnenstätte längerfristig und zur Beisetzung einer größeren Anzahl von Urnen betrieben wird,
d) gewährleistet ist, dass die Urnenstätte öffentlich zugänglich ist,
e) gewährleistet ist, dass die Pietät gewahrt ist und
f) eine Friedhofsordnung nach § 60 des Bestattungsgesetzes vorliegt.

Die Genehmigung ist befristet zu erteilen, sofern das Verfügungsrecht (lit b) zeitlich beschränkt ist.
Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

Zuständige Stelle

Der Bürgermeister des für die Urnenstätte vorgesehenen Standortes

Authentifizierung und Signatur

Eine Unterfertigung des Antrages ist vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters kann Berufung erhoben werden, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen ist. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

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Letzte Aktualisierung

13.01.2022

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