Der Antrag auf Übertragung der Verwendung einer Urnenstätte durch einen anderen Rechtsträger unterliegt der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 GebG. Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich- rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von EUR 14,30.
Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr von EUR 3,90, jedoch nicht mehr als EUR 21,80 je Beilage.
Für die Erteilung der Genehmigung durch den Bürgermeister fallen gemäß Besonderer Teil Tarifpost 24 der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 78/2014, idgF, keine
Verwaltungsabgaben an.