Campingplatz - Verlängerung

Allgemeine Information

Die Bewilligung nach § 3 Abs. 1 Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 34/1981 idgF, verliert ihre Gültigkeit, wenn das Vorhaben nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft verwirklicht ist. 

Wird gegen die Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen.

Erforderliche Unterlagen

Die Verlängerung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. 

Fristen

Der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung ist rechtzeitig, wenn er vor Ablauf der Dreijahresfrist gestellt wird.

Kosten

  • Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 28);
  • Allenfalls Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 14 TP 5, 6 und 7 Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957 idgF)

Rechtsgrundlagen

§§ 3 Abs. 1, 4 und 5 Campingplatzgesetz LGBl.Nr. 34/1981 idgF

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Verlängerung ist bei der zuständigen Behörde einzubringen. Über den Antrag wird mit Bescheid entschieden.

Voraussetzungen

Die Gültigkeit der Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 4 Campingplatzgesetz vorliegt. Dem Vorhaben dürfen beispielsweise nicht öffentliche Interessen, insbesondere solche der Raumplanung, des Tourismus, der Landwirtschaft und des Denkmalschutzes entgegenstehen.

Zusätzliche Informationen

Für den Fall, dass eine Bewilligung ihre Gültigkeit verliert, gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 Campingplatzgesetz sinngemäß.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung/Signatur ist notwendig.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

03.12.2020

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