Land- und forstwirtschaftliche(r) Lehrbetrieb / Lehrberechtigte - Anerkennung

Allgemeine Information

Die Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Lehrbetrieb und die Anerkennung als Lehrberechtigter erfolgt durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Berufsausbildungsstelle.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Anerkennung sind die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Anerkennung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.

Gem. § 20 Abs. 1 Land - und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz hat die Behörde einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Bescheid als Lehrbetrieb anzuerkennen, wenn er

a) von einem anerkannten Lehrberechtigten geführt wird und
b) die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten ermöglicht, insbesondere eine dafür ausreichende und den Vorschriften der §§ 107 bis 110f des Land- und Forstarbeitsgesetzes entsprechende Einrichtung aufweist sowie darin eine sachgemäße Ausbildung gesichert ist.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die Bescheidausfertigung
€ 9,20 Landes-Verwaltungsabgabe nach der Verwaltungsabgabenverordnung für die Bescheidausfertigung.

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).

Rechtsgrundlagen

Land - und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1992 idgF.

Verfahrensverlauf

Der Antrag ist bei der Land - und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Vorarlberg einzubringen. Vor der Erteilung der Anerkennung mittels Bescheid ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

Voraussetzungen

Siehe erforderliche Unterlagen und Verfahrensablauf.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung Va – Landwirtschaft und ländlicher Raum beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
Postadresse: Landhaus, Römerstraße 15, 6901 Bregenz

Letzte Aktualisierung

8.2.2021

Zum Seitenanfang top