Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungseinrichtung - Bewilligung

Allgemeine Information

Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, bedarf der Bewilligung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

Erforderliche Unterlagen

Um die Bewilligung nach hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Gemäß § 20b Abs. 2 Land - und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz ist die Bewilligung zu erteilen, wenn

a) die Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten ermöglicht,
b) mindestens ein Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,
c) die Gestaltung der Ausbildung dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,
d) glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung jedenfalls für die Dauer der Ausbildung sichergestellt ist und
e) die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in Lehrbetrieben nicht gewährleistet ist.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die Bescheidausfertigung
€ 9,20 Landes-Verwaltungsabgabe nach der Verwaltungsabgabenverordnung für die Bescheidausfertigung.

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).

Rechtsgrundlagen

Land - und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1992 idgF.

Verfahrensverlauf

Der Antrag ist bei der Land - und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Vorarlberg einzubringen. Vor der Erteilung der Bewilligung mittels Bescheid ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

Voraussetzungen

Siehe erforderliche Unterlagen und Verfahrensablauf.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung Va – Landwirtschaft und ländlicher Raum beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
Postadresse: Landhaus, Römerstraße 15, 6901 Bregenz     

Letzte Aktualisierung

8.2.2021

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