Zuchtorganisationen - Anerkennung

Allgemeine Information

Die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen, die in Vorarlberg ihren Sitz haben, erfolgt über Antrag mit Bescheid der Landwirtschaftskammer.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen muss folgende Stammdaten enthalten:

a) Name und Anschrift des Zuchtverbandes bzw. des Zuchtunternehmens sowie allenfalls Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers,
b) Rechtsform sowie bei juristischen Personen die Rechtsgrundlage und der Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit,
c) Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen,
d) Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Personen.

Änderungen im Hinblick auf diese Angaben sind der Behörde unverzüglich zu melden.  Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die Bescheidausfertigung
€ 15,20 Landes-Verwaltungsabgabe nach der Verwaltungsabgabenverordnung für die Bescheidausfertigung.

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).

Rechtsgrundlagen

Tierzuchtgesetz, LGBl.Nr. 63/2019 idgF
Tierzuchtverordnung, LGBl.Nr. 68/2009 idgF

Verfahrensverlauf

Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist von der zu erteilen, wenn der Antragsteller seinen Sitz in Vorarlberg hat und die Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der EU-Tierzuchtverordnung erfüllt sind. Die Entscheidung ergeht mit Bescheid der Behörde (Landwirtschaftskammer Vorarlberg); dies gilt auch für den Entzug der Anerkennung.

Vor ihrer Entscheidung über den Antrag hat die Behörde ein Gutachten des Tierzuchtrates einzuholen.

Voraussetzungen

Siehe erforderliche Unterlagen und Verfahrensablauf.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung Va – Landwirtschaft und ländlicher Raum beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
Postadresse: Landhaus, Römerstraße 15, 6901 Bregenz       

Letzte Aktualisierung

8.2.2021

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