Einheitlicher Ansprechpartner - EAP
Bis das Dienstleistungsgesetz (DLG) des Bundes in Kraft tritt, kann die EU-Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL) nicht ihre vollen Rechtswirkungen entfalten!
Der Einheitliche Ansprechpartner - EAP (Point of single contact - PSC) ist eine Servicestelle bei der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen. Diese Servicestelle trägt zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung bei, ist jedoch keine Behörde und trifft daher keine Rechtsentscheidung.
Der Einheitliche Ansprechpartner ist durch die Umsetzung der
EU-Dienstleistungsrichtlinie in österreichisches Recht entstanden. Die Inanspruchnahme ist kostenlos.
Der Einheitliche Ansprechpartner
- stellt allgemeine und aktuelle Informationen für die Aufnahme und die Ausübung von
Dienstleistungen bereit und
- nimmt schriftliche Anbringen entgegen und leitet diese an die zuständigen Behörden/Stellen
weiter.
Langen beim EAP schriftliche Anbringen ein, so wird er diese bis zum Inkrafttreten des DLG im Sinne des § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterleiten oder den Einschreiter an diese verweisen!
Zusätzlich werden den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungserbringerinnen
sowie den Dienstleistungsempfängern und Dienstleistungsempfängerinnen Informationen
zu Behörden, Registern und Datenbanken, Rechtsschutzeinrichtungen sowie Verbänden
und Organisationen zur Verfügung gestellt.
Das EAP-Portal schafft einen Überblick über die notwendigen Schritte und ermöglicht
den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungserbringerinnen auch, Formalitäten
aus der Ferne elektronisch abwickeln zu können.
Information
"Dienstleistung" ist jede von Artikel 50 des
EG-Vertrages erfasste selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt
erbracht wird.
(Ausnahmen).
Auf den Seiten des EAP Vorarlberg finden Sie Informationen über Anforderungen,
die für in Vorarlberg niedergelassene Dienstleistungserbringer, insbesondere
bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten,
gelten. Bitte beachten Sie neben den hier erwähnten Verfahren auch noch Meldepflichten
bei der
Sozialversicherung und beim
Finanzamt.
Eine Darstellung der Möglichkeiten der Informationseinholung sowie des Verfahrensablaufes finden sie in der Prozessabbildung.